Vereins-Satzung des Radfahrvereins 1893 Prien am Chiemsee e.V.
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den
Namen
"RfV 1893 Prien am Chiemsee e.V. mit Sitz in Prien am Chiemsee,
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung. Wird verwirklicht durch
regelmäßigen Sportbetrieb, Wettveranstaltungen,
Ausrichtung von Straßenrennen und Meisterschaften.
Zweck und Ziele des
Vereins
Der Verein dient der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit
der Allgemeinheit,
insbesonders der Begeisterung der Jugend zum Radsport.
Der Verein ist politisch,
rassisch und religiös neutral und tritt für
demokratische und freiheitliche
Lebensform ein.
Die Ziele des Vereins
sind:
1. Durchführung von
Radsportwettbewerben
2. Pflege des
Breitensports (Radtouren, Volksradfahren)
§ 2 Der Verein ist
selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann
jede unbescholtene Person werden, die sich schriftlich bei einem
Vorstandsmitglied um die Aufnahme bewirbt. Bei Minderjährigen
ist die
Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
zu 1.) Aktive Mitglieder
beteiligen sich an Radsportveranstaltungen jeder Art.
zu 2.) Passive Mitglieder
unterstützen den Radsport, sie werden besonders durch den
Breitensport und
gesellige Veranstaltungen angesprochen.
zu 3.) Zu Ehrenmitgliedern
können vom Vereinsausschuss solche Mitglieder ernannt werden,
die dem Radsport
außergewöhnliche Dienste erwiesen haben.
1. durch freiwilligen
Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
1. bei unehrenhaften oder
vereinsschädigendem Verhalten.
2. bei einem
Beitragrückstand von einem Jahr.
Vor
dem Ausschluss ist dem
Mitglied, innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu geben sich zu
rechtfertigen.
Der Mitgliederbeitrag,
sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist möglichst
durch Bankeinzug zu entrichten.
§
6 Die Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier
Der Verein wird gerichtlich
und aussergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder
gemeinsam
vertreten.
§ 8 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendleiter
7. dem Wanderleiter
8. zwei Revisoren
Die Ausschussmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei
Jahren gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Ausübung mehrerer
Funktionen ist zulässig.
Der Vereinsausschuss faßt seine Beschlüsse in
Ausschusssitzungen die vom
Vorstand einberufen werden.
Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder
anwesend sind; er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Wählbar in den
Vereinsausschuss ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.
§
9 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
Die
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer
Frist von mindestens zwei Wochen, durch Veröffentlichung in
der
"Chiemgau-Zeitung" einzuladen.
Die Tagesordnung soll
folgende Punkte enthalten:
Jahresberichte;
Kassenbericht; Entlastung der Vorstandschaft; ggf. Neuwahlen sowie
Wünsche
und Anträge.
Jede form- und
fristgerechte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und
sind für alle
Mitglieder bindend.
Bei Satzungsänderungen
ist
eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Wahlberechtigt ist jedes
Mitglied ab dem 14. Lebensjahr.
§ 10 Die Revisoren
Die Revisoren müssen
der
Mitgliederversammlung den Bericht ihrer Kassenprüfung vorlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins
aknn nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und bedarf
einer 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vertretungsberechtigte
Liquidatoren sind der 1. Vorstand und der Kassier. Diese haben die
laufenden
Geschäft abzuwickeln. Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt das
Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde für
wohltätige Zwecke zu.
§ 12 Das Protokoll
Über die
Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeitpunkt eine
Niederschrift
anzufertigen und vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Annahme der Satzung
Die
Satzung wurde bei der
ausserodentlichen Mitgliederversammlung des RfV 1893 Prien am Chiemsee
e.V., am 6. September 1991, in der vorgenannten Fassung
einstimmig
angenommen.
Prien am Chiemsee,
06.09.1991
1. Vorstand
gez. Klaus wenzel
2. Vorstand und
Schriftführer
gez. Walter Freitag
Kassier
gez. Josef Reischenböck