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Vereins-Satzung des Radfahrvereins 1893 Prien am Chiemsee e.V.


§ 1     Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "RfV 1893 Prien am Chiemsee e.V. mit Sitz in Prien am Chiemsee, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung. Wird verwirklicht durch regelmäßigen Sportbetrieb, Wettveranstaltungen, Ausrichtung von Straßenrennen und Meisterschaften.

Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesonders der Begeisterung der Jugend zum Radsport.
Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral und tritt für demokratische und freiheitliche Lebensform ein. 

Die Ziele des Vereins sind:
1. Durchführung von Radsportwettbewerben
2. Pflege des Breitensports (Radtouren, Volksradfahren)


 § 2    Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3     Die Mittel des Vereins

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 § 4    

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 § 5     Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich schriftlich bei einem Vorstandsmitglied um die Aufnahme bewirbt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.

Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern 

zu 1.) Aktive Mitglieder beteiligen sich an Radsportveranstaltungen jeder Art.
zu 2.) Passive Mitglieder unterstützen den Radsport, sie werden besonders durch den Breitensport und gesellige Veranstaltungen angesprochen.
zu 3.) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vereinsausschuss solche Mitglieder ernannt werden, die dem Radsport außergewöhnliche Dienste erwiesen haben.

 Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss 
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt den Beitrag zu entrichten.

 Ein Mitlgied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden:
1. bei unehrenhaften oder vereinsschädigendem Verhalten.
2. bei einem Beitragrückstand von einem Jahr.             

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied, innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.

 Mitgliederbeitrag:
Der Mitgliederbeitrag, sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder, Mitglieder die 40 Jahre dem Verein angehören, sowie Jugendliche bis 14 Jahre, sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Beitrag ist möglichst durch Bankeinzug zu entrichten.


§ 6     Die Organe des Vereins           

1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung
 

§ 7     Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier    

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 

§ 8     Der Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus: 

1. dem 1. Vorstand
2. dem 2. Vorstand
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendleiter
7. dem Wanderleiter
8. zwei Revisoren 

Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig. Der Vereinsausschuss faßt seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen die vom Vorstand einberufen werden.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wählbar in den Vereinsausschuss ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.
 

§ 9     Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch Veröffentlichung in der "Chiemgau-Zeitung" einzuladen. 

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

Jahresberichte; Kassenbericht; Entlastung der Vorstandschaft; ggf. Neuwahlen sowie Wünsche und Anträge. 

Jede form- und fristgerechte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und sind für alle Mitglieder bindend.

Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 14. Lebensjahr.

 

§ 10   Die Revisoren

 Die Revisoren haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen.

Die Revisoren müssen der Mitgliederversammlung den Bericht ihrer Kassenprüfung vorlegen.

 

§ 11   Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins aknn nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der 1. Vorstand und der Kassier. Diese haben die laufenden Geschäft abzuwickeln. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der örtlichen Gemeinde für wohltätige Zwecke zu.

 

§ 12   Das Protokoll 

Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeitpunkt eine Niederschrift          anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13   Annahme der Satzung 

Die Satzung wurde bei der ausserodentlichen Mitgliederversammlung des RfV 1893 Prien am Chiemsee e.V., am 6. September 1991, in der vorgenannten Fassung einstimmig angenommen.

 

Prien am Chiemsee, 06.09.1991

 

1. Vorstand                                                   gez. Klaus wenzel     

2. Vorstand und Schriftführer                   gez. Walter Freitag 

Kassier                                                       gez. Josef Reischenböck